Frage
In immer mehr Biersorten – insbesondere auch namenhafter Hersteller – ist anstatt "Hopfen" nur noch "Hopfenextrakt" enthalten. Entspricht das noch dem Reinheitsgebot?Antwort
Das heutige Reinheitsgebot basiert auf dem Bayrischen Reinheitsgebot von 1516, wonach zur Bierbereitung ursprünglich nur Gerste, Hopfen und Wasser verwendet werden durften. Später kam der vierte Ausgangsstoff Hefe hinzu. Daran ist bereits zu erkennen, dass das Reinheitsgebot einem Wandel unterlag.Hopfenextrakt kam im Bayrischen Reinheitsgebot ebenfalls noch nicht als zulässige Zutat vor. Später wurde die Beschaffenheit von „nach deutschem Reinheitsgebot“ gebrautem Bier im Biersteuergesetz beschrieben. In dessen zweiten Änderung im Jahr 1968 wurde geregelt, dass anstelle von unverarbeitetem Hopfen auch Hopfenpulver oder anderweitig zerkleinerter Hopfen oder Hopfenauszüge verwendet werden dürfen.
Diese Hopfenersatzstoffe müssen jedoch den ebenfalls in diesem Gesetz geregelten Anforderungen entsprechen:
- Hopfenpulver, anderweitig zerkleinerter Hopfen und Hopfenauszüge dürfen demnach ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.
- Hopfenauszüge müssen „…die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist“.